Prof. Dr. Andreas Meisel

End-of-Life-Entscheidungen auf der neurologischen Intensivstation

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Ein Patient liegt nach einem Schlaganfall auf der neurologischen Intensivstation. Was ist für die Therapie, die Sie den Angehörigen erklären, die entscheidende Frage?

Ein Schlaganfall verursacht in vielen Fällen einen schweren Hirnschaden mit gravierenden Folgen für die körperliche und geistige Funktionsfähigkeit. Dann geht es immer um die Frage, ist danach ein „lebenswertes“ Leben möglich. Die Antwort wird individuell unterschiedlich sein. Entscheidend ist deshalb nicht meine eigene Wertevorstellung, die des Behandlungsteams oder der Angehörigen, sondern nur die des Patienten. Meine Aufgabe als Arzt ist es, die Frage zu prüfen, ob auf Basis einer realistischen Langzeitprognose ein im Sinne des (mutmaßlichen) Patientenwillens noch als lebenswert empfundener Zustand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreichbar ist. Daher müssen wir prüfen, ob unsere auf Lebenserhaltung ausgerichtete Therapie wirklich dem Patientenwillen entspricht. Es geht darum, was für den betroffenen Patienten Lebensqualität bedeutet, welche Aktivitäten des täglichen Lebens für ihn wichtig sind, was ihm Teilhabe bedeutet. Komplizierter wird die Situation dadurch, dass auf Grund schwerer Folgen des Schlaganfalls viele Patienten nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen selbst zum Ausdruck zu bringen. Nur in seltenen Fällen liegt jedoch eine aussagekräftige Patientenverfügung vor. In ca. 90 % der Fälle müssen wir ohne Patientenverfügung entscheiden. Aber auch in diesen Situationen sind wir nach §1901 des BGB verpflichtet, den mutmaßlichen Patientenwillen sorgfältig festzustellen und diesem zu folgen. Deshalb ist es unsere Aufgabe, in den Gesprächen mit Angehörigen möglichst neutral den Willen des Patienten zu den o.g. Aspekten einer Patientenverfügung festzustellen. Wir tun also so, als ob wir nachträglich eine Patientenverfügung erstellen. Aus den Gesprächen wird dann in der Regel klar, ob in der Familie jemals über Fragen zu Entscheidungen am Lebensende und den Patientenwillen gesprochen wurde. Handelt es sich also mehr um unbestimmte Gefühle bzw. Mutmaßungen des Angehörigen oder lässt sich der Wille des Betroffenen daraus ableiten.

 

Was sollte in der Patientenverfügung festgehalten werden?

Das Wichtigste, was dargelegt sein sollte ist, welche Form von dauerhafter Behinderung sicher dagegen sprechen würde, eine lebensverlängernde Therapie fortzuführen. Dazu gehören beispielsweise vollständige Pflegebedürftigkeit, die Unfähigkeit zu Kommunizieren, sich selber zu ernähren oder seinen Körper zu pflegen, eine schwere geistige Störung. Hilfreich kann auch der Verweis auf andere wichtige Einflussfaktoren sein, z. B. schwere vorbestehende Erkrankungen und damit verbundene Erfahrungen, ein schon vorbestehender verminderter Lebensmut oder die fehlende Motivation, sich durch eine ggf. notwendige langwierige Rehabilitation zurück ins Leben zu kämpfen. Aus ärztlicher Sicht sind Patientenverfügungen aus einem weiteren Grund sehr hilfreich. Neben den o.g. Informationen weisen sie eine Ansprechperson aus, in der Regel Lebenspartner, Kinder oder Eltern. Die Person kennt damit die Vorstellungen des Patienten zu diesem Thema und kann diesen nach bestem Wissen und Gewissen vertreten.

Wie gehen Sie an diese schwierigen Gespräche heran?

Bei schwer betroffenen Patienten, bei denen Entscheidungen am Lebensende anstehen, nehmen wir uns für die Gespräche mit den Angehörigen viel Zeit - obwohl diese eigentlich im Krankenhausablauf nicht vorgesehen ist. In der Regel benötigen wir mehrere Gespräche. Diese dauern jeweils eine halbe bis zu einer Stunde. Wir versuchen die Angehörigen möglichst frühzeitig im Krankheitsverlauf mit in die Entscheidungsfindung einzubinden. Wir machen klar, dass eine lebensverlängernde Therapie nur sinnvoll ist, wenn der Patient eine realistische Chance hat, einen für ihn selbst akzeptierbaren Zustand zu erreichen. Wenn diese unklar ist, was nicht selten der Fall ist, besprechen wir auch die modernen Konzepte der Palliativversorgung. Sofern prognostisch aus unserer Sicht ein entsprechend des (mutmaßlichen) Patientenwillens nicht mehr lebenswertes Leben im weiteren Verlauf erreichbar ist, werden wir eine sterbebegleitende Therapie anbieten. Hierbei ist für uns die mittelfristige und langzeitige Prognose wichtig. Es gibt aber auch schon frühzeitig im Verlauf der Erkrankung Konstellationen, wo vonseiten der Angehörigen vollkommen nachvollziehbar der Patientenwunsch vorgetragen wird, dass eine lebensverlängernde Therapie nicht mehr gewollt ist. In diesen Fällen treffen wir frühzeitig die Entscheidung, den Menschen in Würde gehen zu lassen. Dann ist unserer Hauptaufgabe ebenfalls die Sterbebegleitung, da diese Patienten in der Regel nicht mehr durch eine nachgeordnete Einrichtung oder gar zu Hause versorgt werden können. Wir schaffen dann den dafür notwendigen Rahmen, der es auch den Angehörigen ermöglicht, sich in Ruhe und mit Würde zu verabschieden. Meine Erfahrung ist, wenn es schon früh im Krankheitsverlauf um die Grundsatzfrage geht, lebenserhaltend oder palliativ zu behandeln, ist es meistens sinnvoll, beide Optionen anzusprechen.   Schwierig wird es, wenn in der Familie sehr unterschiedliche Vorstellungen zum mutmaßlichen Patientenwillen vorhanden sind. Hierbei muss zunächst zwischen dem Willen der Angehörigen und dem mutmaßlichen Willen des Patienten unterschieden werden. Vielen Angehörigen fällt das sehr schwer. In dieser emotional schwierigen Situation ist es wichtig, klar zu machen, dass es nicht darum geht, ob man einen nahen Angehörigen gehen lassen will, sondern ob die lebensverlängernde Therapie dem Willen des Patienten entsprechen würde.

Was ist zu tun, wenn es in der Familie keine einheitliche Meinung gibt?

Es kommt nicht selten vor, dass zwischen den Angehörigen unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob eine lebensverlängernde oder sterbebegleitende Therapie durchgeführt werden sollte. In den Gesprächen versuchen wir die Angehörigen zusammen zu führen. Trotzdem kann auch am Ende einer Vielzahl von Gesprächen stehen, dass die vorgebrachten Informationen der Angehörigen keinen sicheren Rückschluss zum Patientenwillen erlauben. Auch in Fällen mit sehr schlechter Langzeitprognose muss die lebensverlängernde Therapie fortgesetzt werden, wenn der mutmaßliche Patientenwillen nicht zweifelsfrei zu erheben ist. Mein primärer Behandlungsauftrag als Arzt ist es, möglichst Leben zu erhalten und Schaden von einem Menschen abzuwenden. Aus dieser Sicht heraus ist der Tod der größte, nicht wieder rückgängig zu machende Schaden. Insofern ist die Entscheidung gegen eine lebensverlängernde und für eine sterbebegleitende Therapie eine der schwersten ärztlichen Entscheidungen. Diese lässt sich nur vor dem Hintergrund einer hinreichenden Sicherheit in Bezug auf den mutmaßlichen Patientenwillen treffen. In extremen Fällen bleibt die Widersprüchlichkeit zwischen mutmaßlichem Patientenwillen und Angehörigenmeinung erhalten, so dass man eine lebensverlängernde Therapie durchführen müsste, wenn man der einen Seite folgen würde, oder eben eine sterbebegleitende Therapie, folgt man der anderen Seite. Kommt es auf Basis eines nicht sicher festzustellenden Patientenwillens zu einer solchen Konfrontation, dann bedarf es der Unterstützung durch ein Betreuungsgericht und der Einsetzung eines Amtsbetreuers, also einer von den Angehörigen unabhängigen Person, die dann den Patienten vertritt.

Warum ist es so wichtig, auch nach dem überstandenen Schlaganfall mit Patienten und Angehörigen über diese Themen zu sprechen?

Das Risiko, trotz aller Fortschritte in der Medizin, erneut einen behindernden Schlaganfall zu erleiden, ist bei den betroffenen Patienten besonders groß. Häufig sind es auch ältere Menschen, die weitere Erkrankungen haben. Viele haben Angst, ohne jede Teilhabe am Leben und gegen den eigenen Willen dann als Dauerpflegefall zu enden. In unseren Informationsveranstaltungen bereiten wir die Patienten und Angehörigen vor, sich mit diesem Thema und die damit verbundenen Fragen auseinander zu setzen. Eine der zentralen Fragen dabei ist, was würdest Du an Behinderung ertragen können, um selber weiter leben zu wollen. Unser Ziel ist zu Gesprächen über diese Fragen zu ermuntern, ist. In diesen Gesprächen mit dem Partner, den Kindern, der Familie sollten möglichst klare Antworten gefunden werden. Gerade Lebenspartner sollten möglichst sich gegenseitig ihre jeweiligen eignen Vorstellungen darlegen und das Thema auf Augenhöhe betrachten, es geht beide an. Wichtig ist, dass die Partner jeweils akzeptieren, dass sie unterschiedliche Vorstellungen zur eigenen Lebenswertigkeit unter Krankheiten und schweren Behinderungen haben können, die auch unterschiedliche Konsequenzen zu Entscheidungen am Lebensende haben können. Wenn dann die wichtigsten Punkte dokumentiert werden, also eine Patientenverfügung gemacht wird, dann besteht die größte Chance, entsprechend dem eigenen Willen am Lebensende behandelt zu werden.

 

Das Interview führte Elke Klug.

Susanne Zöllner

Nach Schlaganfall ein Pflegefall? Häusliche Pflege - Leistungen der Pflegeversicherung

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Schätzungsweise 12 000 Menschen erleiden jährlich in Berlin einen Schlaganfall. Leider ist ein Großteil der Betroffenen - auch nach dem Aufenthalt im Krankenhaus und/oder der Rehabilitationseinrichtung - auf fremde Hilfe angewiesen und pflegebedürftig. Wer pflegebedürftig ist braucht Hilfe; Hilfe von der Familie, Bekannten oder aber von Pflegediensten, um weiterhin ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden führen zu können. Mit Einführung der Pflegeversicherung ist ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung von ambulanter Pflege erfolgt und mit der Pflegereform 2008 konnten einige Verbesserungen umgesetzt werden. Die Frage, die viele Menschen bewegt, ist: Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich als Betroffener Leistungen der Pflegeversicherung und wie hoch sind die Leistungen für den häuslichen Bereich?

Für wen gilt die Pflegeversicherung?

Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind die Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer - voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate - in erheblichem Maße oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 des Sozialgesetzbuch XI, Soziale Pflegeversicherung). Betroffene, die ausschließlich Hilfen im Haushalt brauchen (d. h. keine Unterstützung bei der Körperpflege, sondern nur beim Sauberhalten der Wohnung,) erhalten keine Leistungen der Pflegeversicherung. Dies gilt auch, wenn Hilfen nur vorübergehend benötigt werden (unter sechs 6 Monaten).

Wie erhalte ich Leistungen der Pflegeversicherung?

Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Betroffene auf Antrag von der Pflegekasse. Nach Eingang des Antrages beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, um im häuslichen Umfeld ihren Hilfebedarf zu ermitteln und je nach festgestelltem Hilfebedarf eine von drei Pflegestufen zu empfehlen. Allein der Besuch und die Empfehlung des Gutachters ist Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse. Ein ärztliches Attest ist nicht nötig bzw. ausschlaggebend.

Tipp: Bereiten Sie sich gut auf die Begutachtung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen vor und bitten Sie die Pflegekraft des Pflegedienstes und/oder die private Pflegeperson beim Besuch dabei zu sein! Denn an die Gewährung einer Pflegestufe sind vielfältige Leistungen geknüpft. Auf Anfrage versenden die Pflegekassen Pflegetagebücher. Machen Sie sich die Mühe und halten Sie die Hilfestellungen zum Beispiel exemplarisch für eine Woche fest. Dies hilft dem Gutachter Ihren Hilfebedarf richtig einzuschätzen und gewährleistet, dass alle erforderlichen Hilfen im Blick sind.

Welcher Hilfebedarf wird bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt?

Bei der Beurteilung des Hilfebedarfs ist allein der Zeitaufwand in den Bereichen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der Hauswirtschaft von Bedeutung. Die einzelnen Bereiche umfassen folgende Verrichtungen:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
  • Ernährung: mundgerechte Zubereitung und/oder Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität: Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Hilfen beim Aufsuchen und Verlassen der Wohnung
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen von Geschirr, Wechseln und Waschen der Kleidung und Wäsche, Beheizen der Wohnung

Die ersten drei Bereiche bilden die Grundpflege. Der Hilfebedarf in der Grundpflege entscheidet maßgeblich darüber, ob Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden.

Es gibt drei Pflegestufen!

Die Pflegestufe I erhalten Sie, wenn Ihr täglicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten im Bereich der Grundpflege, beträgt und Sie mehrfach in der Woche Hilfen im Haushalt benötigen. Voraussetzung für die Gewährung der Pflegestufe II ist, dass Ihr täglicher Hilfebedarf mindestens 3 Stunden, davon mindestens 2 Stunden im Bereich der Grundpflege (dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten), beträgt sowie mehrfach in der Woche Hilfe im Haushalt erforderlich ist. Für die Gewährung der Pflegestufe III ist ein täglicher Hilfebedarf von 5 Stunden, davon mindestens 4 Stunden (auch nachts) im Bereich der Grundpflege, nötig. Wenn ein außergewöhnlicher hoher Pflegeaufwand vorliegt, können Pflegebedürftige auch als Härtefall anerkannt werden.

Hinweis: Benötigen Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes Pflege und Unterstützung im Haushalt, haben aber keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, da Ihr Hilfebedarf nicht im gesetzlichen beschriebenen zeitlichen Umfang liegt oder aber die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus, um die notwendige Pflege zu finanzieren, haben Sie bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen einen Anspruch auf Hilfe durch den Sozialhilfeträger.

Welche Leistungen werden im ambulanten Bereich bezuschusst?

 

Sie haben die Möglichkeiten zwischen einer Geld-, Sach- und einer Kombinationsleistung zu wählen. Die Geldleistung wird ausschließlich für ehrenamtlich organisierte Pflege, d. h. für Pflege durch Familie, Nachbarn und nicht erwerbsmäßig tätige Personen bezahlt. Sollten Sie ausschließlich von Pflegediensten versorgt werden, handelt es sich um eine Sachleistung. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der Pflegestufe und der Art der Leistungen.

www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegestaerkungsgesetze/Tabellen_Plegeleistungen_BRat_071114.pdf

Beispiel für eine Kombinationsleistung:

 

Herr K. erhält Leistungen der Pflegestufe I. Er wird überwiegend von seiner Ehefrau versorgt. Zweimal in der Woche kommt ein Pflegedienst zum Baden. Diese Hilfe kostet im Monat ca. 234,- Euro. Er hat also den Sachleistungsanspruch für die Pflegestufe I nur zu 50% ausgeschöpft. Die restlichen 50%, auf der Berechnungsgrundlage des Pflegegeldesanspruches (244,- Euro), in Höhe von 122,00 Euro, erhält Herr K. von der Pflegekasse dann noch ausgezahlt.

Die Festlegung des Verhältnisses von Sach- und Geldleistung gilt für 6 Monate und kann erst danach wieder verändert werden.

Anmerkung: Es gibt in Berlin eine Vereinbarung der Pflegekassen, der Senatsverwaltung Berlin sowie der Pflegedienste über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen in Form von Leistungskomplexen (Nähere Informationen finden Sie unter http://www.berlin.de/sen/soziales/vertraege/sgb11/pambu/ ).

Welche weiteren Hilfen gibt es?

Die Pflegeversicherung bietet darüber hinaus vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten für Betroffene und Angehörige. Auf Antrag können Zuschüsse für die behindertengerechte Gestaltung der Wohnung oder den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung gezahlt werden. Auch die Kosten für Pflegehilfsmittel wie beispielweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Sollte die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit verhindert sein, werden jährlich zusätzliche Mittel für die Pflege zu Hause oder in einer Einrichtung bereitgestellt. Auch ist die stundenweise Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung möglich. Viele Pflegekassen bieten darüber hinaus Pflegekurse für pflegende Angehörige an.

Wo erhalte ich Informationen und Beratung?

Gerne informieren Sie die Schlaganfallberaterinnen des Servicepunkts Schlaganfall über die möglichen Hilfen und Leistungen. Wohnortnahe Information, Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen - auch im häuslichen Umfeld - erhalten Sie in Berlin in den bezirklichen Pflegestützpunkten (die Anschriften finden Sie unter www.pflegestuetzpunkteberlin.de).

Empfehlenswerte Broschüren

Wege zu Sozialleistungen, Herausgeber: Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe, Carl-Bertelsmann-Straße 256, 33311 Gütersloh, Tel.: 01805-093093

Wieder zu Hause, Herausgeber: Stiftung Deutsche Schlaganfall-HilfeGut zu wissen - das Wichtigste zur Pflegereform 2008, Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit

Pflegen zu Hause - Ratgeber für die häusliche Pflege, Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit

Gut Altern in Berlin - Was ist wenn...?, 22 Fragen zum Thema häusliche Pflege, Herausgeber: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Berlin

Empfehlenswerte Literatur

Pflege zu Hause, Herausgeber: Stiftung Warentest, www.test.de, 16,90 Euro, 2009

Pflegefall - was tun? Herausgeber: Verbraucherzentrale, www.vz-berlin.de, 12,90 Euro  

Weitere nützliche Weblinks:

www.berlin.de/pflege/versicherung/index.html

www.bmg.bund.de

www.schlaganfall-hilfe.de

www.aok.de

www.barmer.de

www.dak.de

www.tk-online.de

Autorin:
Susanne Zöllner, Dipl. Sozialpädagogin, Centrum für Schlaganfallforschung Berlin

Petra Thea Knispel

Medizinische Rehabilitation nach Schlaganfall

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Ein Schlaganfall trifft Menschen oft völlig unerwartet.

Während der Akutbehandlung wird geprüft, ob ein Rehabilitationspotential besteht und welche Rehabilitationsmaßnahme die Richtige ist. viele offene Fragen beschäftigen die Patienten und deren Angehörige: Habe ich einen Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme und, wenn ja, bei welchem Kostenträger muss sie beantragt werden? Auf welche Zuzahlung muss ich mich einstellen oder kann ich davon befreit werden? Ist der Zeitpunkt zur Verlegung in die Rehabilitationsklinik nicht zu früh? Welche Rehabilitationsform oder welcher Ort ist für mich der Richtige? Kann mich mein Angehöriger begleiten? Wer trägt die Kosten für diesen Aufenthalt? Wie sind meine Angehörigen versorgt, insbesondere dann, wenn Kinder zu versorgen sind oder ein pflegebedürftiger Partner? Wer packt mir meinen Koffer und wie soll ich den Weg zur Rehabilitationsklinik zurücklegen? Gibt es einen Ansprechpartner in der Klinik? Wie Sie schon aus den obigen Fragen erahnen können, handelt es sich insbesondere bei Schlaganfallpatienten um ein sehr komplexes Beratungsanliegen.

Unverzichtbar ist hier eine professionelle Beratung des Patienten und der Angehörigen unter Einbeziehung des multidisziplinären Teams der Akutklinik (Ärzte, Pflegekräfte, Therapeuten, Sozialdienstmitarbeiter). Zeitgleich können Sie sich aber auch schon im Servicepunkt Schlaganfall (www.servicepunkt-schlaganfall.de) umfassend zu allen Fragen rund um die Rehabilitation beraten lassen.  

Fachinformation Rehabilitation

1. Auskunft und Beratung

Die Umsetzung des Rechts auf Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist im SGB IX und anderen Sozialgesetzbüchern verankert. Zentrales Anliegen des SGB IX sind die Selbstbestimmung, Rehabilitation und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen. Sie haben als Betroffener einen Anspruch auf umfassende Aufklärung, Auskunft und Beratung und eine zeitnahe Zuständigkeitsklärung der Reha-Träger (§14 SGB IX - Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung).

2. Gemeinsame Servicestellen

Die Reha-Träger stellen durch ihre  gemeinsamen Servicestellen dem Bürger ein flächendeckendes, trägerübergreifendes und ortsnahes Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung. Sie zielen auf umfassende, qualifizierte und bürgernahe Beratung  und eine Unterstützung bei der Leistungserbringung ab.

Die Adressen der gemeinsamen Servicestellen finden Sie unter www.reha-servicestellen.de

3. Rehabilitationsträger: Reha-Träger sind Institutionen in Deutschland, die Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erbringen, also die Kosten für die Reha-Maßnahme übernehmen (§ 6 Abs. 1 SGB IX):

  • Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
  • Träger der öffentlichen JugendhilfeTräger der Sozialhilfe

Die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind keine Reha-Träger, weil sie keine Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe erbringen, sondern Pflegeleistungen.

Die medizinische Rehabilitation

Das Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es, den Folgen von Krankheit in Form von Fähigkeitsstörungen und sozialen Beeinträchtigungen wie Behinderung, Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu bessern oder deren wesentliche Verschlechterung abzuwenden (§§ ff.26 SGB IX; weitere Bestimmungen in §§ 27 ff. SGB IX).  Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht. Bei Vorliegen der entsprechenden medizinischen und persönlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch darauf. Es ist jedoch bei einigen Leistungen eine geringe Zuzahlung erforderlich.

Leistungen der medizinischen Rehabilitation:

  • Ärztliche, zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung
  • Früherkennung und Frühförderung
  • Arznei und Verbandmittel 
  • Heilmittel wie Krankengymnastik, Sprach- und Beschäftigungstherapie
  • PsychotherapieHilfsmittel
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Eine medizinische Rehabilitation ist erforderlich und unverzichtbar, wenn eine kurative Behandlung, einschließlich der Heilmittelversorgung nicht ausreicht, das aus der individuellen Rehabilitationsbedürftigkeit abgeleitete Rehabilitationsziel zu erreichen.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt in der Regel während der Akutbehandlung. Die Organisation der Rehabilitationsleistung ist Aufgabe der Krankenhaussozialdienste. Nach Ablauf der Vierjahresfrist kann eine erneute Rehabilitationsmaßnahme beantragt werden. Vor Ablauf der Frist ist die Beantragung nur möglich, wenn ganz wesentliche medizinische Gründe dafür sprechen. Sprechen Sie dazu Ihren behandelnden Arzt oder Facharzt an.

Neurologische Rehabilitationsformen

Die Formen der neurologischen Rehabilitation sind:

1. Stationäre Rehabilitationsbehandlung in spezialisierten neurologischen Rehabilitationskliniken

Die interdisziplinäre ärztliche Behandlung wird hier durch das multiprofessionelle Team aus Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Neuropsychologen und Sozialdienst unterstützt, um das individuell festgelegte Rehabilitationsziel zu erreichen.

2. Ambulante/teilstationäre Behandlung

Das Behandlungskonzept entspricht dem stationären Konzept. Der Patient übernachtet jedoch zu Hause und wird an fünf Werktagen in der ambulanten Einrichtung behandelt. Er wird entweder von der Einrichtung abgeholt oder reist eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen PKW an.

3. Mobile Rehabilitation

Es wird ein ärztlicher Behandlungsplan erstellt. Arzt und Therapieteam kommen in die Wohnung des Patienten und rehabilitieren dort nach einem individuell erstellten Therapieplan.  

Phasen der neurologischen Rehabilitation, Dauer, Zuzahlung, Besonderheiten

Phase A  = Akutbehandlung

Akutbehandlung, gegebenenfalls intensivmedizinische BehandlungKostenträger: Krankenkasse, gegebenenfalls Sozialamt

Phase B = Frührehaphase

Frührehabilitation, Barthel-Index < 25. (Der Barthel-Index dient der systematischen Erfassung von Selbstständigkeit und bewertet die Fähigkeit zu Aktivitäten des Alltags, wie z. B. Essen und Trinken oder Treppensteigen). Der Patient ist voll pflegebedürftig, oftmals bewusstseinsgemindert, benötigt intensive ärztliche Betreuung. Dauer der Reha: In der Regel drei Wochen, eine Verlängerung ist möglich. Die mittlere Behandlungsdauer liegt bei 80 Tagen. Zuzahlung: Ab dem 18. Lebensjahr 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Jahr. Die Zuzahlungsbefreiung kann bei Überschreiten der Belastungsgrenze beantragt werden (§62 SGB V), d. h. bei 2% des jährlichen Bruttoeinkommens bzw. 1% jährliches Bruttoeinkommen bei chronisch Kranken. Die Beantragung kann nur in der Akutklinik erfolgen. Eine Begleitung im Zimmer des Patienten ist nicht möglich, aber im Gästezimmer als Selbstzahler.

Phase C = Weiterführende Rehabilitation  (Barthel-Index 30-65)Der Patient kann kooperieren, benötigt pflegerische Hilfe.Die Regeln für Dauer und Zuzahlung der Rehabilitationsmaßnahme entsprechen denen von Phase B. 

Phase D = Anschlussheilbehandlung (Barthel-Index 70-100)Der Patient ist mobilisiert, benötigt wenig pflegerische Hilfe, hat aber noch deutliche Störungen in Teilbereichen. Dauer der Reha: 3-4 Wochen, Verlängerung möglich

Zuzahlung: 1. Krankenkasse als Träger ab dem 18. Lebensjahr 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr.2. Rentenversicherung als Träger ab dem 18. Lebensjahr 10 Euro pro Tag für maximal 14 Tage im Kalenderjahr.

Die Beantragung ist nur in der Akutklinik möglich. Das Antreten der Maßnahme ist innerhalb von 14 Tagen erforderlich. Die Begleitung des Patienten ist möglich als Selbstzahler im Patientenzimmer oder im separaten Einzelzimmer. 

Der Transport muss ebenfalls selber getragen werden. Die Anmeldung der Begleitperson für die Anschlussheilbehandlung muss bereits in der Akutklinik beantragt werden.

Übergangsgeld: Zunächst Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, danach wird Übergangsgeld gewährt. Bei Versicherten mit Kind oder Pflegenden oder Pflegebedürftigen ohne Anspruch auf Pflegegeld werden 75%, für alle übrigen Versicherten 68% des gleichzeitig erzielten kindergeldpflichtigen Nettoeinkommens angerechnet. ALG I (Agentur für Arbeit): Übergangsgeld in Höhe des ArbeitslosengeldesALG II (Agentur für Arbeit): Der Träger der Grundsicherung zahlt für die Dauer der Rehabilitationsleistung weiter, auch Sozialversicherungsbeiträge werden während der Maßnahme weiterbezahlt.

Phase E = Nachsorge und berufliche RehabilitationNachgehende Rehabilitationsleistungen, berufliche Rehabilitation. Zuständig für die Kostenübernahme ist vorrangig der Rentenversicherungsträger (Berufliche Rehabilitation z. T. deutlich länger als 6 Monate). Die individuelle Kostenzusage sollte vor Antritt abgewartet werden (Bei IRENA + Rehasport ist keine Kostenzusage erforderlich).

Phase F =  aktivierende (Langzeit-) Behandlung, ambulant oder stationär unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Maßnahmen, z.B. im Pflegeheim.

Die vorherige Kostenklärung ist notwendig. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Leistungen der Krankenkasse, eigene Leistungen, Angehörige und Leistungen über das Sozialamt können hier unter Umständen einfließen (Mischfinanzierung).

Geriatrische Rehabilitation

Nicht jeder ältere Patient ist ein geriatrischer Patient. Die geriatrische Rehabilitation ist für multimorbide Patienten gedacht. Die Kriterien der geriatrischen Rehabilitation richten sich nach dem Lebensalter (Kommentar: Abweichungen < 70 LJ. möglich und nicht ungewöhnlich), geriatrietypischer Multimorbidität (mindestens zwei behandlungsbedürftigen Erkrankungen), der Kombination von Schädigung und Fähigkeitsstörung im Sinne eines geriatrischen Symptoms, z. B. Immobilität, Sturzneigung oder Schwindel, kognitive Defizite, (Harn-)Inkontinenz, Depression, Angststörung, chronischen  Schmerzen, Gebrechlichkeit, starke Sehbehinderung und ausgeprägte Schwerhörigkeit. Der Patient benötigt mehrere Medikamente und ist häufig im Krankenhaus. Kostenträger sind immer die Krankenkassen, die Dauer beträgt bis zu drei Wochen, eine Verlängerung ist möglich.

Zu versorgende Kinder

Sind Kinder unter 12 Jahren im Haushalt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger oder das Sozialamt beantragt werden. Auch Kinder als Begleitpersonen zur Rehabilitation sind in begründeten Ausnahmefällen möglich (AHB-Phase). Dies muss aber mit dem Hauptantrag des Betroffenen beantragt werden.

Information und Antragsstellung:

Servicepunkt Schlaganfall

www.servicepunkt-schlaganfall.de

Telefon: 030-450560600 

Gemeinsame Rehabilitations-Servicestellen der Rehabilitations-Träger

www.reha-servicestellen.de

Deutsche Rentenversicherung

www.rentenversicherung-bund.de

Bürgerservice Servicetelefon: 0800 1000 480 70  

Pflegestützpunkte

www.pflegestuetzpunkteberlin.de

Servicetelefon: 0800 59 500 59

Montag-Freitag von 9:00-18:00 Uhr

 

Autorin:

Petra Thea Knispel, Dipl.-Sozialpädagogin 

Centrum für Schlaganfallforschung Berlin

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